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Allgemeine Hausordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Krankenhausbereich aufhalten. Unberührt bleiben die neben der Hausordnung bestehenden Dienstanweisungen für die Beschäftigten des Krankenhauses.

Die Mitglieder der Krankenhausleitung üben das Hausrecht aus, in deren Abwesenheit der Arzt/die Ärztin vom Dienst.

§ 2 Verhalten

Im Interesse aller Patienten sind störende Geräusche, laute Unterhaltung, Türenschlagen und laute Musik zu unterlassen. Nachtruhe ist von 21.30 Uhr bis 6.30 Uhr.

Alle Einrichtungen des Hauses, insbesondere Toiletten und Bäder sind pfleglich zu behandeln und so zu hinterlassen, wie man sie auch selbst vorfinden möchte.

Gewalt, Gewaltandrohung, Einschmuggeln und Weitergabe von Drogen, Alkohol, Medikamenten sowie Handeln mit Drogen führen in der Regel zur Entlassung. Der Konsum von Alkohol, Drogen und sonstigen Rauschmitteln ist in der Klinik und auf dem Klinikgelände ausnahmslos verboten.

Es ist auf angemessene Kleidung zu achten.

Verderbliche Lebensmittel und Essensreste dürfen nicht in den Zimmern aufbewahrt werden.

Patientinnen und Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen hierfür die Erlaubnis des zuständigen Arztes/der Ärztin bzw. des Therapeuten/in. Dies wird im Dokumentationssystem vermerkt (z. B. Ausgangskarte etc.).

§ 3 Führen von Kraftfahrzeugen

Krankheitsbedingt eingeschränkte psychische Befindlichkeit und der Einfluss bestimmter Medikamente beeinträchtigen die Fahrtauglichkeit. Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen sollte während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes auf das Führen von Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad) verzichtet werden. Am besten sollten Patienten ihr Fahrzeug zu Hause lassen! Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h ist auf dem Klinikgelände einzuhalten.

§ 4 Haftung

Für Wertgegenstände und Geldbeträge ab 100 € haftet die Klinik nur, wenn sie gegen Quittung in der Kasse hinterlegt sind. Für auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.

§ 5 Schweigepflicht

Alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht, auf die streng geachtet wird. Aber auch Patienten sind verpflichtet, über alles, was sie von und über Mitpatienten z.B. in Gruppen erfahren, Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 Besuche

Besuche sind grundsätzlich bis 20 Uhr möglich. Die Besuchszeiten sind je nach Station unterschiedlich geregelt und können den Stationsregeln entnommen werden. Nicht gestattet sind Besuche durch Betrunkene oder anderweitig intoxikierte Personen.

§ 7 Mitgebrachte Medikamente

Die bei der Aufnahme mitgebrachten Medikamente bleiben Eigentum des Patienten, werden aber auf Station aufbewahrt und bei der Entlassung dem Patienten wieder ausgehändigt.

§ 8 Elektrogeräte

Radiogeräte, CD-Player, elektrische Rasierapparate, Ladegeräte und andere Elektrogeräte müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Im Zweifelsfall können sich die Patienten an das Pflegepersonal oder an die Haustechnik (von 8-16 Uhr) wenden.

§ 9 Filmaufnahmen und ähnliches

Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Krankenhausleitung sowie der davon zusätzlich evtl. betroffenen Personen.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Hausordnung können die Verweisung aus dem Krankenhaus zur Folge haben.
Gegen Besucher/Innen oder andere Personen kann ggf. Hausverbot ausgesprochen werden, auch beispielsweise bei Aussprache von Drohungen.

Zuletzt aktualisiert am 17.01.2008


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